Bedingungen für ASSESI-Supporter
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Bedingungen gelten für die Unterstützung der ASSESI Association of European Sustainable Insurers („ASSESI“) als ASSESI-Supporter („Supporter“).
(2) Vertragspartner ist die Greensurance Stiftung, Für Mensch und Umwelt gemeinnützige Gesellschaft mbH, Kaltenmoserstraße 10, 82362 Weilheim i. OB, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 212992, vertreten durch Marcus Reichenberg („Greensurance Stiftung“). Die Greensurance Stiftung ist Initiatorin und Trägerin von ASSESI.
(3) ASSESI ist kein Verein. Durch den Vertrag entsteht keine Mitgliedschaft und keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern ein Sponsoringverhältnis.
(4) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Supporters gelten nicht, auch wenn die Greensurance Stiftung ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Wer Supporter werden kann
(1) Supporter können Unternehmen und Institutionen werden, insbesondere Versicherungsunternehmen und weitere Akteure der Wertschöpfungskette von Versicherungsprodukten sowie Verbände, wissenschaftliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Privatpersonen und Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können nicht Supporter werden.
(2) Mit der Anmeldung bestätigt die anmeldende Person, dass sie berechtigt ist, die Organisation zu vertreten, und dass die Organisation in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als Institution handelt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Mit dem Absenden des Anmeldeformulars gibt die Organisation ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Sponsoringvertrags zu diesen Bedingungen ab. An dieses Angebot ist sie 14 Tage gebunden. Für Organisationen, die keine Versicherungsbeiträge vereinnahmen, gilt § 5 Absatz 2.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn die Greensurance Stiftung das Angebot innerhalb dieser Frist in Textform (zum Beispiel per E-Mail) annimmt. Die automatische Eingangsbestätigung nach dem Absenden ist noch keine Annahme.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Greensurance Stiftung kann Anmeldungen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie lehnt insbesondere Organisationen ab, deren Ziele, Äußerungen oder Tätigkeiten mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Achtung der Menschenwürde oder den Zielen von ASSESI unvereinbar sind, etwa weil sie extremistische, rassistische oder anderweitig diskriminierende Positionen vertreten oder unterstützen.
§ 4 Leistungen für Supporter
(1) Supporter erhalten für die Dauer des Vertrags folgende Leistungen:
- Mitgestaltung des Dialogs über ein gemeinsames Nachhaltigkeitsverständnis im Versicherungsgeschäft,
- Austausch im europäischen Netzwerk von Versicherern und Partnern,
- Einbindung in die gemeinsame Interessenvertretung gegenüber Regulatorik, Politik und Öffentlichkeit,
- Teilnahme an Veranstaltungen und Webinaren für Supporter,
- Zugang zu Wissen und Best Practices aus dem Netzwerk, insbesondere zur gemeinsamen Wissensdatenbank,
- Nennung als Supporter nach § 8,
- Zugang zur Schulungsplattform für Mitarbeitende, Vertrieb und Vermittlung,
- Zugang zum Wording-Tool für nachhaltige Versicherungsbedingungen,
- einen Rabatt von 30 % auf die Lizenzgebühr des ASSESI-Labels, sofern der Supporter das Label nutzt (Absatz 3).
(2) Schulungsplattform und Wording-Tool befinden sich im Aufbau. Supporter erhalten Zugang, sobald sie verfügbar sind.
(3) Der Rabatt nach Absatz 1 Nr. 9 gilt nur, sofern der Supporter das ASSESI-Label nutzt. Die Nutzung des Labels ist keine Voraussetzung, um Supporter zu werden. Der Rabatt setzt voraus, dass der Supporter während der gesamten Gültigkeitsdauer des jeweiligen Label-Zertifikats ASSESI-Supporter ist. Endet der Vertrag vor Ablauf des Zertifikats, sind die gewährten Rabatte nach Maßgabe der Bedingungen des ASSESI-Labels nachzuzahlen. Im Übrigen gelten die Bedingungen des ASSESI-Labels.
(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen und Dialogformaten ist freiwillig. Format, Ort und Zeitpunkt legt die Greensurance Stiftung fest. Reise- und Übernachtungskosten trägt jeder Supporter selbst.
(5) Die Greensurance Stiftung darf die Leistungen weiterentwickeln, ändern oder durch gleichwertige Leistungen ersetzen, soweit dies für den Supporter zumutbar ist, insbesondere wenn der Gesamtcharakter des Leistungsumfangs erhalten bleibt. Wesentliche Änderungen teilt sie rechtzeitig in Textform mit.
(6) Inhalte aus Dialogformaten, Wissensdatenbank, Schulungsplattform und Wording-Tool sind unverbindliche Informationen und Anregungen. Sie stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar. Jeder Supporter entscheidet eigenverantwortlich über seine Produkte, Versicherungsbedingungen und Kommunikation.
§ 5 Unterstützungsbeitrag
(1) Der Supporter zahlt einen jährlichen Unterstützungsbeitrag. Seine Höhe richtet sich nach den gebuchten Bruttobeiträgen des Supporters im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Alle Beträge sind Bruttobeträge einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer:
Stufe |
Gebuchte Bruttobeiträge |
Jährlicher Unterstützungsbeitrag (brutto) |
|---|
A |
bis 30 Mio. € |
3.500 € |
B |
über 30 bis 100 Mio. € |
8.000 € |
C |
über 100 bis 500 Mio. € |
12.000 € |
D |
über 500 bis 1.500 Mio. € |
16.000 € |
E |
über 1.500 Mio. € |
20.000 € |
(2) Für Organisationen, die keine Versicherungsbeiträge vereinnahmen, wird der Unterstützungsbeitrag individuell vereinbart. Ihre Anmeldung ist abweichend von § 3 Absatz 1 eine unverbindliche Anfrage. Die Greensurance Stiftung unterbreitet ihnen ein individuelles Angebot; der Vertrag kommt zustande, wenn die Organisation dieses Angebot in Textform annimmt.
(3) Maßgeblich für die Einstufung sind die Angaben des Supporters bei der Anmeldung. Bei jeder Verlängerung richtet sich die Einstufung nach den Zahlen des jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs. Die Greensurance Stiftung kann geeignete Nachweise verlangen. Eingestuft wird die einzelne Gesellschaft, die sich anmeldet; Beiträge anderer Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe werden nicht zusammengerechnet.
(4) Die Beiträge sind Bruttobeträge und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Für Supporter mit Sitz im Ausland, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Verfahren), wird keine deutsche Umsatzsteuer berechnet; der Beitrag beträgt in diesem Fall den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer (Stufe A 2.941,18 €, B 6.722,69 €, C 10.084,03 €, D 13.445,38 €, E 16.806,72 €). Es handelt sich um Sponsoring und nicht um eine Spende. Eine Zuwendungsbestätigung wird nicht ausgestellt.
(5) Der Beitrag gilt für jeweils ein Vertragsjahr von zwölf Monaten. Eine anteilige Berechnung erfolgt nicht. Der Beitrag wird zu Beginn jedes Vertragsjahres in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(6) Die Greensurance Stiftung kann die Beiträge mit Wirkung für das jeweils folgende Vertragsjahr anpassen. Sie teilt eine Anpassung spätestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Vertragsjahres in Textform mit. Der Supporter kann den Vertrag in diesem Fall abweichend von § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf des laufenden Vertragsjahres kündigen. Auf dieses Recht weist die Greensurance Stiftung in der Mitteilung hin.
(7) Ist der Supporter mit der Zahlung in Verzug, kann die Greensurance Stiftung die Leistungen nach § 4 bis zum Zahlungseingang aussetzen.
§ 6 Laufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss nach § 3 Absatz 2 und läuft zunächst zwölf Monate.
(2) Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht gekündigt wird.
(3) Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres kündigen.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (zum Beispiel E-Mail).
§ 7 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund für die Greensurance Stiftung liegt insbesondere vor, wenn der Supporter
- durch sein Verhalten das Ansehen von ASSESI oder der Greensurance Stiftung erheblich schädigt oder zu schädigen droht,
- Positionen vertritt oder unterstützt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Achtung der Menschenwürde oder demokratischen Werten unvereinbar sind,
- den Supporter-Status irreführend verwendet, insbesondere entgegen § 9,
- schwerwiegend gegen die Vertraulichkeit nach § 10 oder die Wettbewerbsregeln nach § 11 verstößt,
- mit der Zahlung des Beitrags trotz Mahnung mehr als zwei Monate in Verzug ist.
(3) Kündigt die Greensurance Stiftung aus einem wichtigen Grund, den der Supporter zu vertreten hat, werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
(4) Stellt die Greensurance Stiftung die ASSESI Association ein, endet der Vertrag. Beiträge für den nicht genutzten Teil des Vertragsjahres werden anteilig erstattet.
§ 8 Nennung als Supporter
(1) Die Greensurance Stiftung nennt den Supporter mit Namen und Logo als Sponsor auf der Website assesi.eu sowie in weiteren Kommunikationsmitteln von ASSESI, etwa in Präsentationen und auf Social Media.
(2) Der Supporter räumt der Greensurance Stiftung hierfür für die Dauer des Vertrags das einfache, unentgeltliche Recht ein, seinen Namen und sein Logo zu diesem Zweck zu nutzen. Er stellt eine geeignete Logodatei bereit und sichert zu, dass er über die dafür nötigen Rechte verfügt.
(3) Der Supporter kann jederzeit in Textform erklären, dass er nicht genannt werden möchte. Die Nennung wird dann innerhalb angemessener Frist entfernt. Leistungen und Beitrag bleiben davon unberührt.
(4) Nach Vertragsende wird die Nennung entfernt.
§ 9 Kommunikation über die Partnerschaft
(1) Der Supporter darf in seiner Kommunikation sachlich darauf hinweisen, dass er ASSESI unterstützt, etwa mit der Formulierung „[Organisation] ist Supporter der ASSESI Association of European Sustainable Insurers“.
(2) Der Supporter-Status ist kein Nachhaltigkeitssiegel und keine Bewertung, Prüfung oder Zertifizierung des Supporters oder seiner Produkte. Der Supporter darf ihn nicht so verwenden, dass der Eindruck entsteht, er selbst, seine Produkte oder Dienstleistungen seien von ASSESI oder der Greensurance Stiftung geprüft, zertifiziert oder als nachhaltig ausgezeichnet.
(3) Für die Rechtmäßigkeit seiner Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, insbesondere nach den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825, ist allein der Supporter verantwortlich.
(4) Name und Logo von ASSESI darf der Supporter nur nach vorheriger Zustimmung der Greensurance Stiftung in Textform verwenden.
(5) Nach Vertragsende darf sich der Supporter nicht mehr als ASSESI-Supporter bezeichnen. Bestehende Materialien passt er innerhalb von drei Monaten an.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) In Dialogformaten, Workshops und nicht öffentlichen Veranstaltungen von ASSESI gilt die Chatham House Rule: Die Teilnehmenden dürfen die erhaltenen Informationen verwenden, aber weder die Identität noch die Zugehörigkeit der Person preisgeben, von der eine Information stammt.
(2) Nicht öffentliche Unterlagen und Protokolle sowie die Inhalte von Wissensdatenbank, Schulungsplattform und Wording-Tool sind vertraulich, soweit sie nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt sind. Der Supporter nutzt sie nur für eigene interne Zwecke und macht sie nur Beschäftigten und Beratern zugänglich, die sie dafür benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden des Supporters bekannt werden, die dem Supporter bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
(4) Die Pflichten nach diesem Paragrafen gelten über das Vertragsende hinaus für drei Jahre fort.
(5) Die Greensurance Stiftung behandelt Informationen, die Supporter ihr vertraulich mitteilen, ebenfalls vertraulich. Ergebnisse des Dialogs darf sie in anonymisierter und zusammengefasster Form veröffentlichen und in die Weiterentwicklung des ASSESI-Labels einbeziehen.
§ 11 Wettbewerbsrecht
(1) ASSESI bringt auch Unternehmen zusammen, die miteinander im Wettbewerb stehen. Alle Beteiligten beachten deshalb das Kartellrecht, insbesondere Art. 101 AEUV und § 1 GWB.
(2) In Formaten von ASSESI werden keine Informationen ausgetauscht und keine Absprachen getroffen über
- Prämien, Tarife, Preise, Rabatte und deren Kalkulation,
- wettbewerblich sensible Konditionen oder Deckungsumfänge einzelner Produkte,
- Provisionen und Vergütungen in Vertrieb und Vermittlung,
- unternehmensindividuelle Schadenquoten, Kosten, Margen oder Kapazitäten,
- Geschäfts- und Marktstrategien sowie geplante Markteintritte, Produkteinführungen oder Marktaustritte,
- die Aufteilung von Kunden, Märkten oder Vertriebsgebieten,
- ein gemeinsames Vorgehen gegenüber Kunden, Vermittlern, Dienstleistern oder Lieferanten, insbesondere Boykotte.
(3) Daten werden nur in aggregierter und anonymisierter Form ausgetauscht, die keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zulässt.
(4) Ergebnisse von ASSESI, insbesondere Formulierungsvorschläge des Wording-Tools, sind unverbindliche Empfehlungen. Jeder Supporter entscheidet selbstständig, ob und wie er sie verwendet. Eine Pflicht zur Übernahme besteht nicht.
(5) Dialogformate folgen einer vorab versandten Tagesordnung und werden protokolliert. Die Moderation unterbricht Gespräche, die die Grenzen nach Absatz 2 berühren. Jede teilnehmende Person ist berechtigt und aufgefordert, ebenfalls darauf hinzuweisen. Bedenken werden im Protokoll festgehalten.
(6) Jeder Supporter ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Vertreterinnen und Vertreter das Kartellrecht einhalten.
§ 12 Haftung
(1) Die Greensurance Stiftung haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Supporter regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist zudem auf die Höhe des jährlichen Unterstützungsbeitrags begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Greensurance Stiftung übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte aus Dialogformaten, Wissensdatenbank, Schulungsplattform und Wording-Tool oder für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Verwendung im Einzelfall (siehe § 4 Absatz 6). Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz
Die Greensurance Stiftung verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpersonen des Supporters, um den Vertrag durchzuführen (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung auf assesi.eu.
§ 14 Änderungen dieser Bedingungen
Die Greensurance Stiftung kann diese Bedingungen mit Wirkung für das folgende Vertragsjahr ändern. Sie teilt Änderungen spätestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Vertragsjahres in Textform mit. Der Supporter kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Ablauf des laufenden Vertragsjahres kündigen. Auf dieses Recht weist die Greensurance Stiftung in der Mitteilung hin.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Greensurance Stiftung in Weilheim i. OB.
(3) Diese Bedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.